- Koalition
- I. Organisation:Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen oder ⇡ Gruppen, die gemeinsam ihre in Verhandlungsprozessen zum Ausgleich gebrachten Interessen zu erreichen versuchen. Nach Mitgliedschaft in der Organisation kann zwischen internen (Unternehmensleitung, übriges Management und Arbeitnehmer) und externen (z.B. nicht geschäftsführende Anteilseigner, Marktpartner, Repräsentanten des öffentlichen Interesses) K. unterschieden werden. Die Bildung von K. und K.-Beziehungen wird bes. im Zusammenhang politischer Prozesse und mit der Ausübung von Macht in der Organisation untersucht.II. Arbeitsrecht:1. Begriff: Vereinigungen von Arbeitnehmern oder -gebern zur Wahrung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Es braucht sich nicht um Zusammenschlüsse von Angehörigen eines Berufs zu handeln (⇡ Berufsverbände, ⇡ Berufsverbandsprinzip). In der Bundesrepublik Deutschland grenzen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände (⇡ Berufsverbände) überwiegend nach Industriezweigen (⇡ Industrieverbandsprinzip, ⇡ Industriegewerkschaften) ab.- 2. Bedeutung: K. genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 9 III GG), ⇡ Koalitionsfreiheit. Nur Koalitionen sind tariffähig (§ 2 I TVG), zusätzlich der einzelne Arbeitgeber (⇡ Tariffähigkeit). Grundsätzlich können nur K. einen rechtmäßigen ⇡ Arbeitskampf führen (Streikmonopol der Gewerkschaften, ⇡ Streik). Sie dürfen ihre Mitglieder vor den ⇡ Arbeitsgerichten vertreten (⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit).- 3. Geschichte: Zunächst bildeten sich im 19. Jh. die Gewerkschaften, um der Übermacht der Arbeitgeberseite entgegenzuwirken. Darauf antworteten die Arbeitgeber mit der Gründung eigener Verbände.- Vgl. auch ⇡ Gewerkschaft.- 4. Voraussetzungen aufgrund der Entstehungsgeschichte: a) Freiwillige Zusammenschlüsse (Ausnahmsweise ist den Innungen Tariffähigkeit verliehen worden, § 54 III Nr. 1 HandwO).- b) Zusammenschluss für eine gewisse Dauer (Bestandsgarantie), nicht für einen einmaligen Zweck (Ad-hoc-K.), um etwa das Verbot des wilden Streiks (⇡ Streik) zu umgehen.- c) Eine Vereinigung, deren Zweck die Wahrung und Förderung von Arbeits- und/oder Wirtschaftsbedingungen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts (⇡ Tarifautonomie, ⇡ Tarifvertrag) ist.- d) Eine gegnerfreie Vereinigung, d.h. ein Verband, der Arbeitgeber und -nehmer umfasst, ist keine K.- e) Eine von der Gegenseite unabhängige Vereinigung, was nur bei überbetrieblicher Organisation gewährleistet ist.- Ausnahme: Gewerkschaften der Eisenbahner und Postbediensteten sind wegen ihrer Größe K.- Nicht erforderlich: Rechtsfähigkeit. Die Gewerkschaften sind meist als nicht rechtsfähige Vereine organisiert.- 5. Aufnahmeanspruch: Wegen überragender Machtstellung erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen Anspruch an.- 6. Bestehende K.: ⇡ Gewerkschaften, ⇡ Berufsverbände.III. Spieltheorie:⇡ Kooperative Spieltheorie.
Lexikon der Economics. 2013.