Koalition

Koalition
I. Organisation:Zeitlich begrenzter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen oder  Gruppen, die gemeinsam ihre in Verhandlungsprozessen zum Ausgleich gebrachten Interessen zu erreichen versuchen. Nach Mitgliedschaft in der Organisation kann zwischen internen (Unternehmensleitung, übriges Management und Arbeitnehmer) und externen (z.B. nicht geschäftsführende Anteilseigner, Marktpartner, Repräsentanten des öffentlichen Interesses) K. unterschieden werden. Die Bildung von K. und K.-Beziehungen wird bes. im Zusammenhang politischer Prozesse und mit der Ausübung von Macht in der Organisation untersucht.
II. Arbeitsrecht:1. Begriff: Vereinigungen von Arbeitnehmern oder -gebern zur Wahrung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Es braucht sich nicht um Zusammenschlüsse von Angehörigen eines Berufs zu handeln ( Berufsverbände,  Berufsverbandsprinzip). In der Bundesrepublik Deutschland grenzen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände ( Berufsverbände) überwiegend nach Industriezweigen ( Industrieverbandsprinzip,  Industriegewerkschaften) ab.
- 2. Bedeutung: K. genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 9 III GG),  Koalitionsfreiheit. Nur Koalitionen sind tariffähig (§ 2 I TVG), zusätzlich der einzelne Arbeitgeber ( Tariffähigkeit). Grundsätzlich können nur K. einen rechtmäßigen  Arbeitskampf führen (Streikmonopol der Gewerkschaften,  Streik). Sie dürfen ihre Mitglieder vor den  Arbeitsgerichten vertreten ( Arbeitsgerichtsbarkeit).
- 3. Geschichte: Zunächst bildeten sich im 19. Jh. die Gewerkschaften, um der Übermacht der Arbeitgeberseite entgegenzuwirken. Darauf antworteten die Arbeitgeber mit der Gründung eigener Verbände.
- Vgl. auch  Gewerkschaft.
- 4. Voraussetzungen aufgrund der Entstehungsgeschichte: a) Freiwillige Zusammenschlüsse (Ausnahmsweise ist den Innungen Tariffähigkeit verliehen worden, § 54 III Nr. 1 HandwO).
- b) Zusammenschluss für eine gewisse Dauer (Bestandsgarantie), nicht für einen einmaligen Zweck (Ad-hoc-K.), um etwa das Verbot des wilden Streiks ( Streik) zu umgehen.
- c) Eine Vereinigung, deren Zweck die Wahrung und Förderung von Arbeits- und/oder Wirtschaftsbedingungen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts ( Tarifautonomie,  Tarifvertrag) ist.
- d) Eine gegnerfreie Vereinigung, d.h. ein Verband, der Arbeitgeber und -nehmer umfasst, ist keine K.
- e) Eine von der Gegenseite unabhängige Vereinigung, was nur bei überbetrieblicher Organisation gewährleistet ist.
- Ausnahme: Gewerkschaften der Eisenbahner und Postbediensteten sind wegen ihrer Größe K.
- Nicht erforderlich: Rechtsfähigkeit. Die Gewerkschaften sind meist als nicht rechtsfähige Vereine organisiert.
- 5. Aufnahmeanspruch: Wegen überragender Machtstellung erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen Anspruch an.
- 6. Bestehende K.:  Gewerkschaften,  Berufsverbände.
III. Spieltheorie: Kooperative Spieltheorie.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Koalition — Koalition …   Deutsch Wörterbuch

  • Koalition — (lat. coalitio ‚Vereinigung, Zusammenschluss, Zusammenkunft‘) bezeichnet: ein Regierungsbündnis mehrerer Parteien für die Dauer einer Legislaturperiode, siehe Koalition (Politik) ein wirtschaftliches Interessensbündnis im Wirtschafts und… …   Deutsch Wikipedia

  • Koalition — Sf erw. fach. (18. Jh.) Entlehnung. Entlehnt aus frz. coalition, dieses aus ne. coalition, aus spl. coalitus m. Verbindung, Vereinigung , zu l. coalēscere (coalitum) sich vereinigen, zusammenwachsen , zu l. alēsco heranwachsen, gedeihen und l.… …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • koalition — • koalition, allians, förbund, union • förbund, sällskap, sammanslutning, union, koalition, fusion …   Svensk synonymlexikon

  • Koalition — (lat.), Verbindung, Verbündung, namentlich im politischen Leben die Verbindung einzelner Parteien oder einzelner Staaten miteinander zu einem bestimmten Zweck (vgl. Allianz); daher Koalitionsministerium, eine aus Führern mehrerer Parteien… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Koalition — »Vereinigung, ‹Parteien , Staaten›bündnis«: Das politische Fachwort wurde im 18. Jh. aus gleichbed. frz. coalition entlehnt, das selbst aus dem Engl. übernommen ist. Gleichbed. engl. coalition geht auf mlat. coalitio »Vereinigung, Zusammenkunft«… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Koalition — Union; Bündnis; Allianz; Zusammenschluss; Konföderation; Staatenbund; Schulterschluss; Pakt; Föderation; Vereinigung; Bund * * * Ko|a|li|ti|on [ko|ali ts̮i̯o …   Universal-Lexikon

  • Koalition — Ko·a·li·ti·on [ tsi̯oːn] die; , en; eine Koalition (mit <einer Partei o.Ä.> / zwischen <einer Partei> und <einer Partei o.Ä.>) ein Bündnis meist zwischen Parteien, die zusammen eine Regierung bilden (wollen) <Parteien gehen… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Koalition — die Koalition, en (Mittelstufe) ein Bündnis von Parteien, um die Regierung zu bilden Beispiel: Die CDU bildet eine Koalition mit der CSU. Kollokation: eine Koalition eingehen …   Extremes Deutsch

  • Koalition — Ko|a|li|ti|on , die; , en (Vereinigung, Bündnis; Zusammenschluss [von Staaten]); {{link}}K 89{{/link}}: die D✓Kleine oder kleine Koalition, die D✓Große oder große Koalition …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Koalition — Allianz, Block, Bund, Bündnis, Gemeinschaft, Konföderation, Liaison, Liga, Pakt, Union, Verbindung, Vereinigung, Zusammenschluss; (Politik): Entente, Föderation; (bes. Politik): Assoziation. * * * Koalition,die:⇨Bündnis(1)… …   Das Wörterbuch der Synonyme

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